Förderung von Orten guter Taten

ACHTUNG: Der Fördertopf ist begrenzt, die Bearbeitung und Prüfung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge ihres Eingangs. Es empfiehlt sich eine möglichst frühzeitige Antragsstellung. Frist: 15. November 2024


Mit der Aktion "Tat.Ort.Nikolaus" möchte das Bonifatiuswerk zeigen: Jeder kann wie Nikolaus sein und Gutes tun. Schaffen Sie selbst einen Ort guter Taten – und damit einen "Tat.Ort.Nikolaus" – und setzen Sie die Botschaft des heiligen Nikolaus konkret in der heutigen Zeit um. Das Bonifatiuswerk unterstützt kreative/caritative Aktionen von Gemeinden, kirchlichen Einrichtungen, Gruppen, Vereinen, Verbänden oder Schulklassen mit attraktiven Förderungen.

  • Aktions- und Projektzeitraum: 29. November – 13. Dezember 2024
  • Grundsätzliches: Das Bonifatiuswerk unterstützt Orte guter Taten, indem es pro Tat.Ort bis zu 200 exklusive Schokonikoläuse zur Verfügung stellt, die im Rahmen einer diakonischen Aktion verteilt werden können. Zusätzlich können pro Tat.Ort bis zu 350,00 Euro als Sachkostenzuschuss beantragt werden. Die Gesamtfördersumme ist begrenzt. Es erfolgt keine pauschalierte Auszahlung des Betrags, sondern die Förderung erfolgt auf Grundlage der im Kosten- und Finanzierungsplan gemachten Angaben.
    Wichtig: Nachweise über die Verwendung der Förderung sind wie üblich zu führen und zeitnah, bis spätestens 10. Januar 2025, nach Abschluss der Aktion beim Bonifatiuswerk einzureichen.
  • Wer kann Anträge stellen? Antragsberechtigt sind katholische Gruppen, Vereine und Verbände, Schulklassen, Einrichtungen und Gemeinden aus allen Diözesen in Deutschland, unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Katholiken. Auch ökumenische Initiativen sind willkommen. Die Antragstellung erfolgt über das hierfür bereitgestellte Antragsformular. Mit dem Antrag ist neben einem Kosten- und Finanzierungsplan auch ein Nachweis über ein Institutionelles Schutzkonzept (z. B. der Pfarrei/des pastoralen Raums, des Verbands, der Schule etc.) zur Prävention gegen sexualisierte Gewalt einzureichen, dem sich der Antragsteller verpflichtet hat. Zudem muss der Antrag zur Wahrung des „Vier-Augen-Prinzips“ von zwei Personen unterschrieben sein. Es gilt die Vergabeordnung des Bonifatiuswerkes vom 28. März 2012 mit den entsprechenden Ergänzungen. Unvollständig eingereichte oder handschriftlich ausgefüllte Anträge können grundsätzlich nicht berücksichtigt werden!

  • Bis wann können Anträge gestellt werden? Anträge müssen fristgerecht vier Wochen vor Aktionsbeginn im Bonifatiuswerk eingehen, also spätestens zum 15. November 2024.
  • Inhaltliche Ausrichtung der Aktion: Durch die Schaffung von Orten guter Taten wird die Botschaft des heiligen Nikolaus‘ in unserer Zeit sichtbar. Besonders förderwürdig sind Aktionen, die den heiligen Nikolaus als Patron der Kinder und Armen ins Bewusstsein bringen und auf diese Weise christliches Brauchtum rund um diesen beliebten Heiligen in der Gesellschaft lebendig werden lassen. Vorstellbar sind bspw. Veranstaltungen in sozialen Einrichtungen, in Stadtteil- oder Dorfzentren oder kreativ-künstlerische bzw. caritative Aktionen. Die Aktion muss einen deutlich erkennbaren caritativen bzw. diakonischen Charakter haben, z. B. sich an Menschen richten, die am Rand unserer Gesellschaft stehen.

    Die Aktion muss darüber hinaus zeitlich wie inhaltlich abgegrenzt sein von Vorhaben, die sich über den Nikolaustag hinaus bspw. auf die Advents- und Weihnachtszeit beziehen. Sofern eine Tat.Ort.-Aktion in einem größeren Advents- oder Weihnachtsprojekt integriert ist, kann die (Teil-)Aktion mit Bezug zum heiligen Nikolaus gefördert werden. 
  • Ausschlusskriterien: Die Anschaffung von Inventar (z. B. Nikolauskostümen, Beamern etc.) ist nicht förderfähig. Verwaltungsaufwendungen (Bsp.: Porto, Druck- und Kopierkosten) werden nicht unterstützt. Ebenso sind Honorarkosten sowie kommerzielle Projekte von einer Förderung ausgeschlossen.